(Version 1.1, Stand 07.12.2021, Änderungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.12.2021)

§ 1 Geschäftsjahr, Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Co:Lab Denklabor & Kollaborationsplattform für Gesellschaft & Digitalisierung“ (Kurzform „Co:Lab“). Er trägt den Zusatz „e. V.“ für „eingetragener Verein“ im Namen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er kann weitere Geschäftsstellen unterhalten.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Das Co:Lab verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese sind:

1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere des wissenschaftlichen Diskurses zu Themen, die aus dem Wechselspiel von Gesellschaft und Digitalisierung entstehen. Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a. die Entwicklung neuer Lösungsansätze für sich abzeichnende Probleme in Form von jeweils zeitnah der Öffentlichkeit präsentierten Thesenpapieren, Materialsammlungen sowie selbst durchgeführten wissenschaftlichen Studien und Forschungsprojekten.

b. die Durchführung von Maßnahmen für eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Veröffentlichung von Diskussionsbeiträgen, Arbeits- und Forschungsergebnissen, durch Diskussionsveranstaltungen, Internetforen, Vorträge und Symposien, die gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen geeigneten steuerbegünstigten Organisationen durchgeführt werden können.

c. die zeitnahe Veröffentlichung aller Publikationen des Co:Lab unter Open-Content-Lizenzen, die nach der Definition von freedomdefined.org als „freie Lizenzen“ anerkannt sind (vorbehaltlich begründeter Ausnahmen sind alle Veranstaltungen des Co:Lab der Allgemeinheit zugänglich).

2. Die Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Union und darüber hinaus durch den interdisziplinären und intersektoralen Austausch zwischen Expertinnen und Experten, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen Trägern einer pluralistischen Informationsgesellschaft. Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a. allein oder gemeinsam mit Dritten durchgeführte Projekte, die einer kollaborativen und interaktiv angelegten Meinungsbildung interessierter, insbesondere bürgerschaftlich aktiver Kreise verpflichtet sind.

b. thematisch und zeitlich abgegrenzte Initiativen, die interaktiv angelegter Meinungsbildung interessierter, insbesondere bürgerschaftlich aktiver Kreise verpflichtet sind, eine jeweils wechselnde Gruppe von Expertinnen und Experten aus Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft sowie Politik und Verwaltung zusammenbringen und in Form von Workshops, Diskussionsveranstaltungen und anderen Formaten das jeweilige Thema aus möglichst vielen Blickwinkeln aufarbeiten.

3. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des demokratischen Staatswesens. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Einbeziehung insbesondere der jeweils jungen Generation in Projekte, Veranstaltungen und Diskussionsrunden rund um solche gesellschaftlichen Aushandlungsprozesse, die einen wesentlichen Teil ihres späteren Lebens mit beeinflussen können.

4. Die Förderung der Bildung, insbesondere der politischen Bildung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a. Veröffentlichungen und Veranstaltungen zu aktuellen gesellschafts- und netzpolitischen Themen.

b. eine anlassbezogene und zeitlich begrenzte Förderung von Einzelprojekten, die nicht notwendig innerhalb des Co:Lab angesiedelt oder daraus entstanden sein müssen, die jedoch unmittelbar mit der Wechselbeziehung von Gesellschaft & Digitalisierung zu tun haben müssen (wobei diese Förderung vom Umfang her stets nur eine unter-geordnete Rolle spielen kann, da die Durchführung von Initiativen stets vorgehen).

c. die zeitnahe Veröffentlichung aller Publikationen des Co:Lab unter Open-Content-Lizenzen, die nach der Definition von freedomdefined.org als „freie Lizenzen“ anerkannt sind (vorbehaltlich begründeter Ausnahmen sind alle Veranstaltungen des Co:Lab der Allgemeinheit zugänglich).

Das Co:Lab verfolgt dabei keine eigenen politischen Interessen, es arbeitet überparteilich und neutral und ist mit keiner politischen Partei verbunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Das Co:Lab ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Das Co:Lab bietet keinerlei Leistungen gegen Entgelt an, sondern führt auch die gegebenenfalls in Kooperationen mit Dritten unternommenen Tätigkeiten strikt eigenverantwortlich und ohne Weisungsbefugnis Dritter durch.

(3) Die Mittel des Co:Lab dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in Absatz 1 festgelegten Rahmens erfolgen.

(5) Der Eingang von Spenden und ihre Verwendung werden durch das Co:Lab öffentlich dokumentiert, wobei bei Spenden über 1.000 € zwingend die Identität der oder des Spendenden anzugeben ist.

§ 4 Mitgliedschaft und Beteiligung des Vereins

(1) Das Co:Lab kann selbst die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben, soweit es der Förderung des Vereinszwecks dient und dadurch die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ein Antrag auf Aufnahme des Co:Lab in andere Organisationen oder die Beteiligung des Co:Lab an deren Gründung bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Lenkungskreises.

(3) Entsprechendes gilt für die Gründung oder den Erwerb von Tochtergesellschaften durch das Co:Lab oder die Beteiligung des Co:Lab an solchen oder anderen Gesellschaften, soweit es der Förderung des Vereinszwecks dient und dadurch die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird.

§ 5 Mitglieder des Vereins

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Mitglieder des Co:Lab können natürliche Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des geschäftsführenden Lenkungskreises erworben. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Der geschäftsführende Lenkungskreis kann eine Höchstzahl von Mitgliedern durch Beschluss festlegen. Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder werden erhoben. Die Höhe wird durch eine vom geschäftsführenden Lenkungskreis zu erlassende Beitragsordnung bestimmt.

(3) Natürliche und juristische Personen können analog Abs. 2 fördernde Mitglieder werden, die die Arbeit des Vereins durch Förderbeiträge unterstützen möchten.

(4) Die Höhe der Förderbeiträge wird durch eine vom geschäftsführenden Lenkungskreis zu erlassende Beitragsordnung bestimmt. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Lenkungskreis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(6) Ein Ausschluss aus wichtigem Grund kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Lenkungskreises ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von wenigstens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zuvor zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis. Beiträge, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen werden nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung, (b) der Lenkungskreis und (c) der Beirat.

(2) Die Mitglieder der Organe sind, soweit nicht eine hauptamtliche Tätigkeit bestimmt ist, ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie können Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen verlangen.

(3) Im Rahmen von Versammlungen sind die Organe bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Bei nicht ordnungsgemäßer Einberufung entsteht Beschlussfähigkeit durch Anwesenheit aller Mitglieder des jeweiligen Organs. Das an Jahren älteste anwesende Mitglied übernimmt den Vorsitz als Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter, sofern die Versammlung nicht jemand anderen bestimmt. Elektronisch basierter Austausch in Videokonferenzen oder über vergleichbare Echtzeit-Telekommunikationsmittel ist im Sinne dieser Satzung einer Versammlung gleichgestellt.

(4) Beschlüsse der Organe werden, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit der Stimmen und, soweit die jeweilige Versammlung nichts anderes beschließt, durch offene Stimmabgabe gefasst. Dabei hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bei Gleichheit von Ja- und Nein-Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse auch fernmündlich oder schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Organs an der Abstimmung teilnehmen oder keines der ordentlichen Mitglieder der Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung zur Beschlussfassung widerspricht. Über jede Versammlung, Abstimmung und Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter oder außerhalb von Versammlungen von einem Mitglied des geschäftsführenden Lenkungskreises (im Folgenden „Lenkerinnen/Lenker“) zu bestätigen ist.

(6) Soweit in Satzung oder Gesetz für die Vereinskommunikation eine bestimmte Form (etwa Schriftform im Sinne des § 126 BGB) vorgesehen, diese Regelung jedoch nicht zwingend ist, ist im Rahmen der Arbeit des Co:Lab auch die Textform im Sinne des § 126b BGB (beispielsweise E-Mail) ausreichend. Die papierlos erfolgende Kommunikation soll in geeigneter Weise dauerhaft archiviert werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch die Sprecherin oder den Sprecher des Lenkungskreises oder den geschäftsführenden Lenkungskreis schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem jeweiligen Mitglied am dritten Tag nach Absendung zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Co:Lab bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Lenkungskreis einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder binnen sechs Wochen auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder oder mindestens zwei Lenkerinnen oder Lenkern. In dem Antrag müssen Gründe und Zweck der Versammlung benannt sein.

(4) Zu einem Beschluss über die Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Co:Lab ist abweichend von § 6 Abs. 4 eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Entsprechende Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie zuvor in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden waren.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch die Versammlungsleitung zu protokollieren. Das Protokoll ist durch zwei Lenkende per Unterschrift in seiner Richtigkeit zu bestätigen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des geschäftsführenden Lenkungskreises. Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die ihr jährlich einen Bericht über die Prüfung der Finanzen des Co:Lab vorlegen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten entscheiden, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung dem geschäftsführenden Lenkungskreis vorbehalten sind. Der geschäftsführende Lenkungskreis kann zudem durch Beschluss alle in seine Kompetenz fallenden Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für die jährliche Entlastung des geschäftsführenden Lenkungskreises zuständig. Sie hat darüber hinaus das Recht, den geschäftsführenden Lenkungskreis jederzeit konstruktiv durch Bestimmung von mindestens vier neuen geschäftsführenden Lenkungskreismitgliedern aus ihrer Mitte geschlossen abzuberufen.

(5) Ferner entscheidet die Mitgliederversammlung über Ausschlüsse gemäß § 5 Absatz 6, sofern nicht bereits der geschäftsführende Lenkungskreis darüber entschieden hat.

(6) Weiterhin entscheidet die Mitgliederversammlung insbesondere über
(a) Änderungen dieser Satzung, (b) Änderungen des Vereinszwecks und (c) die Auflösung des Co:Lab.

§ 9 Lenkungskreis

(1) Der Lenkungskreis besteht mindestens aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden (im Folgenden auch „Sprecherin/Sprecher des Lenkungskreises“ oder „Sprecherin/Sprecher“), der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden (im Folgenden auch „stellvertretende Sprecherin/stellvertretender Sprecher des Lenkungskreises“ oder „stellvertretende Sprecherin/stellvertretender Sprecher“), der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der/dem Kassenverantwortlichen. Diese Personen bilden den geschäftsführenden Lenkungskreis.
Dem Lenkungskreis können  bis zu acht zusätzliche Personen angehören (erweiterter Lenkungskreis). Sie werden durch den geschäftsführenden Lenkungskreis berufen. Die Mitglieder werden darüber umgehend über einen geeigneten Kommunikationskanal im Sinne des § 6 Abs. 6 informiert. Die Mitglieder des geschäftsführenden Lenkungskreises werden auch als „Lenkerin/Lenker“ bezeichnet. Die Lenkerinnen/Lenker sind, wie auch der erweiterte Lenkungskreis, ehrenamtlich tätig.

(2) Vorbehaltlich § 8 Abs. 4 Satz 2 werden die Lenkerinnen/Lenker einzeln im Wege der Kooptation durch Beschluss des Lenkungskreises aus der Mitte der Vereinsmitglieder berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Lenkerinnen/Lenker bleiben bis zu einem Ausscheiden gemäß Absatz 3, einem Rücktritt gemäß Absatz 4, einem Ausschluss gemäß Absatz 5 oder einer konstruktiven Abwahl des Lenkungskreises gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 im Amt. Sie bestimmen durch Beschluss, wer von ihnen jeweils die Aufgaben des Absatzes 1 ausfüllt (Aufgabenbestellung).

(3) Bei Austritt aus dem Verein scheidet die betreffende Lenkerin bzw. Lenker aus dem Lenkungskreis aus. In diesem Fall hat ein Beschluss des geschäftsführenden Lenkungskreises darüber zu erfolgen, ob der Lenkungskreis verkleinert bleibt oder die Berufung eines Nachfolgers erfolgt. Sie hat zu erfolgen, falls durch das Ausscheiden die Mindestbesetzung im Sinne des Absatzes 1 unterschritten wird.

(4) Der Rücktritt einer Lenkerin/eines Lenkers erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lenkungskreis. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 bleibt die/der zurückgetretene Lenkerin/Lenker bis zur Kooptation und Aufgabenbestellung einer/eines neuen Lenkerin/Lenkers geschäftsführend im Amt.

(5) Der geschäftsführende Lenkungskreis kann der Mitgliederversammlung die Abberufung eines Mitglieds aus dem geschäftsführenden Lenkungskreis vorschlagen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Lenkungskreises erforderlich. Hierzu gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte tritt der geschäftsführende Lenkungskreis bei Bedarf bzw. auf Verlangen mindestens einer/eines Lenkerin/Lenkers zu Versammlungen zusammen oder fasst entsprechend außerhalb von Versammlungen Beschlüsse. Der geschäftsführende Lenkungskreis kann sich für diese Vorgänge auch einen regelmäßigen Turnus geben. Er ist berechtigt, eine Kreditlinie – auch Kreditkarten – bei Banken zu vereinbaren.

§ 10 Beirat

Als den Lenkungskreis beratendes Gremium wird ein Beirat gebildet, der aus der Position einer Betrachtung von außen die Arbeit des Co:Lab unterstützt. Das Nähere regelt der geschäftsführende Lenkungskreis durch Beschluss. Die Mitglieder des Beirates werden durch den geschäftsführenden Lenkungskreis berufen.

§ 11 Vertretungsregelung

(1) Das Co:Lab wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Sprecherin/den Sprecher und die stellvertretende Sprecherin/den stellvertretenden Sprecher vertreten. Sie bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Durch Beschluss des geschäftsführenden Lenkungskreises können die Vertretenden generell oder für Einzelfälle von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(2) Die Vertretungsmacht der gemäß Absatz 1 bestellten Vertretenden ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über zehntausend Euro die Einwilligung des geschäftsführenden Lenkungskreises erforderlich ist.

§ 12 Rechnungsprüfung

Sofern und soweit keine externe Kassenprüfung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt, sind rechtzeitig vor Ende des Geschäftsjahres zwei Mitglieder des Vereins, die keine Lenkerin/Lenker sind, durch die Mitgliederversammlung als Kassenprüferinnen/Kassenprüfer zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung der Wissenschaft und Forschung oder des demokratischen Staatswesens.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.